Über die geltende Umsatzsteuerregelung im Kunsthandel und die besondere Abrechnungsform im Namen und für Rechnung der ausstellenden Künstler/innen.
Wie definiert der Gesetzgeber Kunst?
Zum Umsatzsteuergesetz sind in
§ 12 Steuersätze UStG / Ausnahmekatalog
unter Nr. 53 die Kunstgegenstände aufgeführt, die zum ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent abgerechnet werden dürfen:
- Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke
- Originalstiche, -schnitte und -steindrucke
- Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art
Für den Ausnahmekatalog gilt Originalität und Handarbeit als Merkmale der Kunstgegenstände, wie sie von der Galerie Alte Schule angeboten und die mit dem verminderten Umsatzsteuer gefördert werden.
Reproduzierte Kunstfotografien ohne Nachbearbeitung und Drucke, die ohne künstlerische Bearbeitung der Druckplatten entstehen wie zum Beispiel Giclée-Drucke, unterliegen dem vollen Mehwertsteuersatz von 19 Prozent.
Was hat sich zu 2025 geändert?
Die fürchterlich komplizierten Regeln bei der Umsatzsteuer für Kunst, welche von 2014 bis 2024 galten, wurden durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2025 wieder geändert. Konkret wurden im entscheidenden § 12 Abs. 2 UStG die Sätze Nr. 12 und 13 gestrichen. Die verminderte Umsatzsteuer gilt wie in Nr. 1 beschrieben für alle Kunstgegenstände die in Nr. 53 der Anlage 2 verzeichet sind.
„Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent für die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände“
§ 12 Abs. 2 UStG
Warum galt das bisher nicht für Galerie Alte Schule?
Galerie Alte Schule ist kein gewerbliches Handelsunternehmen. Als nicht-gewinnorientierte Organisation ist die Galerie keine Wiederverkäuferin, § 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 UStG. Aufgabe der Galerie ist die Förderung der Künstler/innen und ihrer Kunst, nicht die Gewinnerzielung. Die Werke in unseren Ausstellungen und im Galeriebestand werden uns von den Künstler/innen selbst eingeliefert und von der Galerie Alte Schule HGB-konform in Kommission genommen, §§ 383 – 406 HGB. Damit waren die Regelungen des vormals geltenden § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 b u. bb UStG erfüllt: Die Galerie Alte Schule konnte Kunstwerke zu 7 Prozent Mehrwertstezuer abrechnen.
Verkauf für Rechnung der KünstlerInnen
Die Verkaufsabrechnung erfolgt im Namen und für Rechnung der ausstellenden Künstler/innen (Urheber) oder den Besitzern der Kunstwerke (Rechtsnachfolger). Durch den Verkauf für Rechnung der Künstler/innen ist die Mehrwertsteuerberechnung durch die Galerie genau so durchzuführen, wie Künstler selbst abrechnen würden: zu 7 Prozent Mehrwertsteuer.
Galerie Alte Schule als Kunstvermittlerin
Die Galerie Alte Schule tritt als Vermittlerin für neue Kunstwerke zeitgenössischer Künstler/innen auf, nicht als Händlerin. Ein Händler würde Kunstgegenstände kaufen und mit Gewinnaufschlag auf eigenes Risiko wieder verkaufen. Beim Verkauf im Namen und für Rechnung der Künstler/innen kommen die Risiken aber den Einlieferern zu, den Künstler/innen (die Urheber – oder deren Rechtsnachfolger). Die Galerie Alte Schule führt rechtlich lediglich einen Geschäftsbesorgungsauftrag für die Künstler/innen aus. Hierfür erhalten gewerbliche Galerien normalerweise eine Provision, § 396 HGB.
Abrechnung mit Ausstellern
Die Galerie Alte Schule berechnet den Urhebern oder Rechtsnachfolgern nur im Erfolgsfall eine pauschale Aufwandsentschädigung zur Kostendeckung (für Versand, Verpackung, Abrechnung, Werbung, Heizung, Reinigung, Versicherung etc.). Der überaus größte Teil der Verkaufserlöse fließt so den Künstler/innen zu.
Ausnahmefälle
In Ausnahmefällen werden Kunstwerke von der Galerie Alte Schule auch zu anderen Mehrwertsteuersätzen als 7 Prozent berechnet. Das ist dann der Fall, wenn zum Beispiel die ausstellende KünstlerIn für die sogenannte Kleinunternehmerregel nach § 19 UStG optierte oder etwa ein einliefernder Rechtsnachfolger voll Mehrwertsteuerpflichtig wäre. Im ersten Beispiel wäre keine, im anderen 19 Prozent Mehrwertsteuer zu berechnen. Beachten Sie hierzu bitte die Seite Preisstellung & Steuern.